Urteil 2026: Warum Gerichte Meta jetzt reihenweise verurteilen

Seit dem wegweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24) zum Facebook-Scraping hat sich die Rechtsprechung in Deutschland spürbar gedreht. Gerichte erkennen an, dass bereits der Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen ersatzfähigen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen kann. 2026 setzt sich diese Linie in einer Welle von Verbraucher-freundlichen Entscheidungen fort.
Was hat sich rechtlich verändert?
Lange war umstritten, ob Betroffene einen konkreten, spürbaren Nachteil nachweisen müssen, um Schadensersatz zu erhalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und ihm folgend der BGH haben klargestellt: Ein Nachweis eines besonders schweren Schadens ist nicht erforderlich. Der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten genügt grundsätzlich.
- Kontrollverlust reicht: Ein missbräuchlicher Datenabfluss kann bereits einen immateriellen Schaden begründen.
- Keine Bagatellgrenze: Der EuGH lehnt eine Erheblichkeitsschwelle ab.
- Beweislast: Der Verantwortliche muss darlegen, dass die Verarbeitung rechtmäßig war.
Warum trifft es ausgerechnet Meta?
Meta setzt über Facebook, Instagram und seine Business Tools (u. a. Meta-Pixel und Conversions-API) ein weitreichendes Tracking-System ein, das Nutzer über Millionen von Drittseiten hinweg wiedererkennen kann. Zahlreiche Betroffene und Verbraucherschützer sehen darin eine Verarbeitung ohne wirksame Einwilligung.
Die Gerichte prüfen nicht, ob Daten gestohlen wurden, sondern ob Nutzer wirksam und informiert eingewilligt haben. Genau hier liegt der Kern der aktuellen Verfahren.
Welche Beträge stehen im Raum?
Die zugesprochenen Beträge variieren je nach Gericht und Einzelfall. In vielen Verfahren rund um Datenschutzverstöße wurden Beträge im dreistelligen Bereich pro Person zugesprochen. Die tatsächliche Höhe hängt von den konkreten Umständen ab und lässt sich nicht pauschal garantieren.
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